Barrierefreiheit ist Pflicht: Was das BFSG für Websites, Shops und Unternehmen bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und damit erstmals eine gesetzliche Barrierefreiheitspflicht nicht nur für Behörden, sondern auch für die private Wirtschaft. Für viele Unternehmen, Online-Shops und Dienstleister ist das nach wie vor ein blinder Fleck. Wir fassen zusammen, was das Gesetz verlangt, wen es trifft, wer ausgenommen ist – und was bei Verstößen droht.
Worum geht es beim BFSG?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 – den sogenannten European Accessibility Act – in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen eigenständig und ohne fremde Hilfe nutzen können. Das betrifft ausdrücklich auch die digitale Welt: Websites, Online-Shops und Apps.
Die konkreten technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum auf den international etablierten WCAG 2.1 (Konformitätsstufe AA) aufbaut. Vereinfacht gesagt: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Wen trifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich an zwei große Gruppen: an Anbieter bestimmter Produkte und an Erbringer bestimmter Dienstleistungen für Verbraucher.
Betroffene Produkte
- Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets
- Smart-TVs und Geräte mit Internetzugang
- Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
- E-Book-Lesegeräte
- Router und ähnliche Telekommunikationsendgeräte
Betroffene Dienstleistungen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Online-Shops und E-Commerce sowie Websites, über die ein Verbrauchervertrag online geschlossen wird (z. B. Hotel- und Reisebuchungen, Ticketverkauf)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking)
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahmen im Regionalverkehr)
- E-Books und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
Wichtig: Ein Online-Shop fällt schon dann unter das BFSG, wenn über ihn ein Verbrauchervertrag abgeschlossen werden kann – auch dann, wenn die verkauften Produkte selbst gar nicht vom Gesetz erfasst sind.
Was bedeutet das konkret für Websitebetreiber?
Hier sorgt das Gesetz für die meisten Missverständnisse. Die Faustregel:
- Verkaufen oder buchen Verbraucher etwas über Ihre Website oder App? Dann gilt die Barrierefreiheitspflicht – und zwar in der Regel für die gesamte Website bzw. App, nicht nur für den Bestellabschluss.
- Reine Informations- oder Imageseiten ohne Vertragsabschluss fallen grundsätzlich nicht unter das BFSG. Auch klar abgrenzbare redaktionelle Bereiche wie ein Blog oder Magazin sind in der Regel nicht erfasst, solange sie nicht unmittelbar auf einen Vertragsschluss abzielen.
Praktisch heißt das: Wer einen Shop, ein Buchungssystem oder kostenpflichtige Online-Dienste betreibt, muss handeln. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Verkaufsfunktion ist zunächst nicht betroffen – Barrierefreiheit ist hier aber dennoch ein Qualitäts- und SEO-Vorteil.
Wer ist ausgenommen?
Es gibt eine zentrale Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro (bzw. eine entsprechende Bilanzsumme) erzielt, ist von der Pflicht zur barrierefreien Dienstleistungserbringung befreit. Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein.
Aber Achtung – diese Ausnahme hat eine wichtige Grenze: Sie gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringen (z. B. herstellen oder importieren), sind nicht ausgenommen und müssen die Anforderungen erfüllen.
Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung wird durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert – teils anlasslos, teils auf Beschwerde hin. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Verbände können Verstöße melden. Mögliche Folgen:
- Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro
- Im Extremfall die Untersagung der Dienstleistung oder die Marktrücknahme eines Produkts
- Zusätzlich drohen Abmahnungen und Reputationsschäden
Ihre Checkliste: So gehen Sie das Thema an
- Betroffenheit klären: Schließen Verbraucher über Ihre Website/App Verträge ab? Sind Sie Kleinstunternehmen – und falls ja, bieten Sie Dienstleistungen oder Produkte an?
- Status quo prüfen: Lassen Sie Ihre Website gegen WCAG 2.1 AA / EN 301 549 testen – Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Fokus-Reihenfolge, Screenreader-Tauglichkeit.
- Schwachstellen beheben: technische Umsetzung im Theme, in Templates und im Shop-Checkout.
- Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen und Feedback-Möglichkeit einrichten.
- Dauerhaft mitdenken: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt – jede neue Funktion und jeder neue Inhalt sollte barrierefrei umgesetzt werden.
Barrierefreiheit ist mehr als Pflichterfüllung
Eine barrierefreie Website ist nicht nur rechtssicher, sondern auch besser nutzbar für alle: klare Strukturen, gute Kontraste und sauberes HTML verbessern die User Experience, die Conversion-Rate und die Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Barrierefreiheit und gutes SEO gehen Hand in Hand – beide belohnen saubere, semantische und schnelle Websites.
Übrigens: Das BFSG ist nicht die einzige Verbraucherschutz-Neuerung, die Shops aktuell betrifft. Seit dem 19. Juni 2026 ist auch der Widerrufsbutton im Online-Handel Pflicht – ein guter Anlass, beide Themen gemeinsam anzugehen.
Fazit
Das BFSG verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit. Wer Online-Shops, Buchungssysteme oder kostenpflichtige Online-Dienste betreibt und kein ausgenommenes Kleinstunternehmen ist, sollte die Anforderungen ernst nehmen – nicht aus Angst vor Bußgeldern, sondern weil eine barrierefreie Website für mehr Menschen funktioniert und sich wirtschaftlich auszahlt.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
