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Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026 Pflicht: Was Shops und Websitebetreiber jetzt tun müssen

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops und Websitebetreiber einen Widerrufsbutton bereitstellen (§ 356a BGB). Wer betroffen ist, wie der Button aussehen muss und was bei Verstößen droht – plus Checkliste.

Christian Alber Veröffentlicht: 4 Min. Lesezeit
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026 Pflicht: Was Shops und Websitebetreiber jetzt tun müssen

Heute wird der Widerrufsbutton Pflicht: Was Shops und Websitebetreiber jetzt wissen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für den Online-Handel in Deutschland und der gesamten EU: Wer Verträge mit Verbrauchern online abschließt, muss einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen – eine klar erkennbare elektronische Funktion, mit der Kundinnen und Kunden ihren Widerruf direkt auf der Website oder in der App erklären können. Was sich nach einer kleinen Anpassung anhört, hat für Shopbetreiber, Dienstleister und Agenturen handfeste rechtliche Konsequenzen. Wir erklären, was genau gilt, für wen, und was Sie jetzt konkret tun sollten.

Was genau ist heute in Kraft getreten?

Grundlage ist die überarbeitete EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2023/2673, die in Deutschland über einen neuen § 356a BGB umgesetzt wurde. Das zugehörige Gesetz wurde Anfang 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist heute, am 19. Juni 2026, wirksam geworden.

Die Grundidee dahinter ist einfach: Ein Vertrag, der online mit wenigen Klicks abgeschlossen werden kann, soll sich genauso unkompliziert wieder widerrufen lassen. Bisher mussten Verbraucher dafür eine E-Mail schreiben, ein Formular ausdrucken oder einen Brief schicken. Künftig genügt ein Klick auf eine eindeutig beschriftete Schaltfläche.

Für wen gilt die neue Pflicht?

Die Widerrufsbutton-Pflicht betrifft alle Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Konkret heißt das:

  • Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen
  • Anbieter von Online-Dienstleistungen (z. B. Software-Abos, Mitgliedschaften, Kurse)
  • Anbieter digitaler Inhalte
  • Finanzdienstleistungen und Versicherungen, die online abgeschlossen werden
  • Verkäufe über Plattformen wie Amazon oder eBay – auch hier bleibt der Händler verantwortlich

Nicht betroffen sind reine B2B-Geschäfte sowie Verträge, die nicht über eine Online-Oberfläche, sondern etwa telefonisch oder klassisch per E-Mail geschlossen wurden. Wichtig: Auch ausländische Shops müssen den Button bereitstellen, wenn auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

Der Gesetzgeber stellt klare Anforderungen an die Gestaltung. Ein einfacher Link zu einem PDF-Formular oder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse reicht ab sofort nicht mehr aus. Der Button muss:

  • gut sichtbar und leicht zugänglich sein – etwa über einen dauerhaften Link im Header oder Footer der Website bzw. App
  • eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“
  • während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar sein
  • eine einfache elektronische Übermittlung des Widerrufs ermöglichen

Der Zwei-Schritt-Prozess

Technisch muss die Widerrufsfunktion zweistufig ablaufen:

  • Schritt 1: Nach dem Klick auf den Button gelangt der Verbraucher zu einem Formular, in das er die nötigen Angaben einträgt – etwa Name und eine Vertrags- oder Bestellidentifikation.
  • Schritt 2: Eine zweite Schaltfläche – zum Beispiel „Widerruf bestätigen“ – schließt den Vorgang verbindlich ab.

Eingangsbestätigung nicht vergessen

Nach dem Widerruf muss der Händler dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (in der Regel per E-Mail) zukommen lassen. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.

Was passiert bei Verstößen?

Wer den Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitstellt, riskiert spürbare Nachteile:

  • Verlängerte Widerrufsfristen: Fehlt der Button oder wird nicht korrekt belehrt, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern. Kunden können dann deutlich länger vom Vertrag zurücktreten.
  • Abmahnungen: Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können fehlende oder mangelhafte Umsetzungen abmahnen.
  • Bußgelder: Bei Verstößen drohen behördliche Sanktionen.

Außerdem müssen bestehende Widerrufsbelehrungen angepasst werden. Der Gesetzgeber gibt dafür einen ergänzenden Mustertext vor, der auf die neue Online-Widerrufsfunktion hinweist und die Eingangsbestätigung erläutert.

Ihre Checkliste: Das sollten Sie jetzt umsetzen

  • Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind: Schließen Verbraucher bei Ihnen online Verträge mit Widerrufsrecht ab? Dann gilt die Pflicht für Sie.
  • Integrieren Sie einen funktionierenden Widerrufsbutton – gut sichtbar im Header oder Footer und auf allen relevanten Seiten erreichbar.
  • Richten Sie den Zwei-Schritt-Prozess mit Eingabeformular und Bestätigungsschaltfläche ein.
  • Automatisieren Sie die Eingangsbestätigung per E-Mail inklusive Inhalt, Datum und Uhrzeit.
  • Aktualisieren Sie Ihre Widerrufsbelehrung mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf die Online-Widerrufsfunktion.
  • Bei Plattform-Verkäufen (Amazon, eBay & Co.): Prüfen Sie, ob der Marktplatz die Anforderungen technisch korrekt umsetzt – die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Umsetzung, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie die Pflicht erfüllen.

Was bedeutet das für Websitebetreiber konkret?

Für reine Informations- oder Imagewebsites ohne Vertragsabschluss ändert sich nichts. Sobald jedoch ein Vertrag online zustande kommt – sei es ein Produktkauf, ein Abo, eine Buchung oder eine kostenpflichtige Mitgliedschaft – wird die Funktion zur Pflicht. Gerade WordPress- und WooCommerce-Shops, Buchungsplattformen und Abo-Modelle sollten ihre Systeme jetzt zügig anpassen. Viele Shop- und Rechtstext-Anbieter haben bereits fertige Lösungen und Plugins für den Widerrufsbutton veröffentlicht, die sich vergleichsweise schnell integrieren lassen.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist mehr als eine Formalie: Er macht den Widerruf für Verbraucher so einfach wie den Kauf – und genau das ist gesetzlich gewollt. Für Shops und Websitebetreiber bedeutet die seit dem 19. Juni 2026 geltende Pflicht vor allem eines: Handeln Sie jetzt, statt eine Abmahnung oder verlängerte Widerrufsfristen zu riskieren. Wer den Button sauber integriert, die Belehrung aktualisiert und die Eingangsbestätigung automatisiert, ist auf der sicheren Seite – und signalisiert Kunden gleichzeitig Transparenz und Vertrauen.

Sie sind unsicher, ob Ihr Shop oder Ihre Website die neuen Anforderungen erfüllt? Wir von Alber Marketing unterstützen Sie bei der rechtssicheren technischen Umsetzung – von der Integration des Widerrufsbuttons in WordPress, WooCommerce & Co. bis zur Anpassung Ihrer Rechtstexte. Sprechen Sie uns an.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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